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Heimatverein Dinklar

An der Kirche 3

31174 Schellerten



Hinweise


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Im Übrigen: Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten!

Heimatverein Dinklar

Satzung

§ 1: Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Dinklar".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dinklar.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2: Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde in Dinklar.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung der Heimatstube Dinklar, Ausstellungen, Exkursionen, Pflege der plattdeutschen Sprache, Heimatforschung, Denkmalpflege, Ortspflege, Vorführungen historischer Erntearbeiten, Pflege alter Erntemaschinen und Gerätschaften.


§ 3: Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener Auslagen.


§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist, die Belange des Vereins durch aktive Mitarbeit zu unterstützen oder finanziell zu fördern. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft hat der Bewerber eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben.

3. Beendigung der Mitgliedschaft

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

c) durch Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

d) durch Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.


§ 5: Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 6: Organe des Vereins

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung


§ 7: Der Gesamtvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1.Vorsitzenden

b) dem 2.Vorsitzenden (Stellvertreter)

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

e) und drei Beisitzern


Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeweils allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt auch die Erledigung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.


§ 8: Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand und die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt die nächste
Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. In dringenden Fällen wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied aus. (aus den Reihen der Vereinsmitglieder)

3. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter schriftlich oder fernmündlich einberufen und geleitet. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

5. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 9: Die Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied -auch Ehrenmitglied- eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl bzw. Bestätigung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts; Entlastung des Vorstands sowie Beratung allgemeiner Aufgaben des Vereins.

c) Entgegennahme der Berichte der Arbeitskreise.

d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Der Vorsitzende ruft im Benehmen mit dem Vorstand die Mitgliederversammlung ein und setzt die Tagesordnung fest. Die Einladung der Mitglieder erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung. Die Bekanntgabe erfolgt außerdem durch Aushang in dem vereinseigenem Schaukasten. (Kleine Seite 6, bei der VB) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmittliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Zur Beschlussfassung reicht die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Schellerten zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.


§ l0: Arbeitskreise

Um eine erfolgversprechende Tätigkeit des Vereins zu gewährleisten, können Arbeitskreise für einzelne Fachgebiete eingerichtet werden.


Die bisherige Satzung vom 02. Dezember 1989 wurde durch die vorstehende Satzung ersetzt und in der Mitgliederversammlung am 01. April 2016 verabschiedet.


Dinklar, den 01. April 2016



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                         Aselmeier                                                                            Köhler



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                         Kindermann                                                                       Wolpers



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                         Stübe-Kirchhof                                                                  Biernath



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                         Brandes






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